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Vorsicht bei Vertragsformularen für den Pferdekauf


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Bei Pferdekäufen und –verkäufen bedienen sich die Parteien immer häufiger eines Pferdekaufvertragsformulares. Das lässt sich locker flockig aus dem Internet runterladen und man fühlt sich auf der sicheren Seite. Es ist jedoch ein Trugschluss, dass man sich dadurch das Leben erleichtert. Oftmals widersprechen sich die Regelungen z.B. hinsichtlich der Verjährung der Mängelgewährleistungsrechte.


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Wenn das Vertragsformular Alternativen aufweist, wird meist keine dieser Alternativen ausgewählt, so dass man auslegen und beweisen muss, was zwischen den Parteien denn nun genau vereinbart war. Nicht selten kommt es auch vor, dass laut Vertragsformular der Pferdepass und die Eigentumsurkunde nach Kaufpreiszahlung übergeben werden aber dem Verkäufer gar keine Papiere vorliegen.

Die größten Probleme bereiten bei solchen Formularen aber die Regelungen bezüglich des vollständigen Ausschlusses der Mängelgewährleistungsrechte.

Die Rechtsprechung hält z.B. folgende Regelung für unwirksam:

„Das Pferd wird verkauft unter Ausschluss jedweder Mängelhaftung des Verkäufers. Von diesem Ausschluss mit umfasst sind auch alle versteckten Mängel des Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufs, es sei denn, der Verkäufer habe bestimmte Eigenschaften vertraglich zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen.“

Ein solcher vollständiger Ausschluss ist nicht möglich, da ein Formularkaufvertrag als allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren ist. Solche sind immer dann gegeben, wenn eine für eine Vielzahl von Erklärungen vorgefertigte Regelung geschaffen wurde. Dies ist bei so einem Mustervertrag der Fall. Denn ein solcher wird gerade zur Verfügung gestellt, damit viele Personen diesen nutzen können. Unabhängig davon, ob der betreffende Verwender diesen einmalig nutzt oder öfter. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jedoch Regelungen, die die Haftung auch für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausschließen, unwirksam. Dies hat zur Folge, dass eine solche Regelung völlig entfällt und das, was man eigentlich nicht wollte, eintritt: Es muss Mängelgewährleistung für zwei Jahre gegeben werden. Für den Käufer nett – für den Pferdeverkäufer eine Katastrophe.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung dahingehend ein wenig aufgelockert, dass die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Verwendung von Vertragsformularen unter Privatleuten dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es keiner der Parteien wichtig ist, welches Formular konkret verwendet wird, sondern ein solcher nur verwendet wird, um ein bisschen Rechtssicherheit zu haben. Liegt ein solcher Fall vor, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs also auch ein vollständiger Ausschluss jeglicher Haftung möglich und wirksam.

Im Ergebnis lässt sich sagen, dass es immer sicherer ist, einen Kaufvertrag durch einen Rechtsanwalt aufsetzen zu lassen. Dies ist mitunter gar nicht so teuer, wie allgemein angenommen wird.

Weiterführende Informationen

Professionelle Beratung und Hilfe für Ihren Kaufvertrag erhalten Sie beispielsweise über die Rechtsanwältin Patricia Wartenberg, unserem Partner und Spezialisten für Pferderecht.